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Gemeinde Nörvenich

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungsgrundstücken

Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier.

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Hierfür werden nur wenige Daten benötigt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die amtliche Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert, Mietniveaustufe.

In der Gemeinde Nörvenich gilt derzeit die Mitniveaustufe III, d.h. minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent (Quelle: Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18.08.2021 – MietNEinV).

Die Zugehörig­keit einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen zu einer Mietstufe richtet sich, wie auch in den anderen Bundesländern nach dem Mietenniveau aller Wohnungen, für die Wohngeld als Mietzuschuss geleistet wird. Dabei ist das Mietenniveau die durch­schnitt­liche prozentuale Abweichung der Quadrat­meter­mieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durch­schnitt der entsprechenden Mieten im Bundesgebiet.

Der entsprechende Bodenrichtwert kann entweder bei BORIS NRW eingesehen werden ( www.boris.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab)) oder im nutzerfreundlichen einem eigens dafür eingerichteten Portal der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung ( www.grundsteuer-geodaten.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab)).

In diesem Portal kann man Angaben zu dem eigenen Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft abrufen.

Nach Eingabe der Adresse findet man eine digitale Karte, in der das Flurstück und Gebäude eingezeichnet sind. Nach Klick auf das Flurstück erhält man den Sachdatenauszug zum Grundstück bzw. Flurstück.

Ein einfaches Erklärvideo dazu gibt es auf der Homepage der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ( www.finanzverwaltung.nrw.de/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal (Öffnet in einem neuen Tab)).

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Düren unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02421 947-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter  www.grundsteuer.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab).

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter  www.elster.de (Öffnet in einem neuen Tab) beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. 
    Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

    Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:  www.grundsteuer.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab)

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • lev dolgachov

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