Beschreibung
Gemäß § 54 Absatz 2 Ziffer 2 BMG handelt ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Dies trifft zu wenn:
- Es sich um die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes handelt. Die Abmeldung muss am Hauptwohnsitz erfolgen
- sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet
- kein neuer fester Wohnsitz in Deutschland begründet wird (Abmeldung ohne festen Wohnsitz)