Beschreibung
- Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- und deren Hauptwohnsitz Nörvenich ist.
Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der ausgefüllt bei der ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden muss.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann im Bürgerservice- und Gewerbeamt unter Vorlage eines gültigen Ausweises abgeholt, formlos schriftlich oder telefonisch angefordert werden.
Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:
- Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§§ 32 Abs. 1 JArbSchG)
- Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG)
- Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchung (§§ 35 Abs. 1 JArbSchG)