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Gemeinde Nörvenich

Untersuchungsberechtigungsschein

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wird u.a. die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher geregelt.

Beschreibung

  • Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • und deren Hauptwohnsitz Nörvenich ist.
Neben dem Untersuchungsberechtigungsschein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der ausgefüllt bei der ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden muss.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann im Bürgerservice- und Gewerbeamt unter Vorlage eines gültigen Ausweises abgeholt, formlos schriftlich oder telefonisch angefordert werden.
Folgende Untersuchungsberechtigungsscheine können ausgestellt werden:
 
  • Für die Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme (§§ 32 Abs. 1 JArbSchG)
  • Für Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (§§ 33 Abs. 1 und 34 JArbSchG)
  • Für außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchung (§§ 35 Abs. 1 JArbSchG)

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