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Gemeinde Nörvenich

Eheschließung - Ausland

Bei einer Eheschließung von Deutschen im Ausland werden höchst unterschiedliche Anforderungen an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen gestellt. In den meisten europäischen Ländern wird unter anderem ein so genanntes „Ehefähigkeitszeugnis“ benötigt, für dessen Ausstellung das Heimatstandesamt zuständig ist und für dessen Beantragung im Grunde die Unterlagen erforderlich sind, die auch zur Anmeldung der Eheschließung in Deutschland vorgelegt werden müssen.

Beschreibung

Nähere Informationen erhalten Sie unter:

Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer
50728 Köln

www.bva.bund.de

Fax: 02 21 / 7 58-27 68

Oft finden sich auch Informationen auf den Seiten der deutschen Botschaft im jeweiligen Land.

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn sie in der im jeweiligen Land üblichen Art und Weise, der sog. Ortsform, geschlossen wurde. Für die Prüfung der Gültigkeit ist die Heiratsurkunde im Original vorzulegen. In manchen Fällen bedarf die Urkunde einer Überbeglaubigung in Form einer Legalisation oder Apostille (Erklärung weiter unten) sowie einer Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen, öffentlich beeidigten Übersetzer.
Eine formelle Anerkennung, wie in manchen Ländern üblich, ist für Deutschland nicht vorgeschrieben. Trotzdem empfiehlt es sich, bereits vor der Eheschließung mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Es wäre schade, wenn Sie z. B. ohne erforderliche Überbeglaubigung Ihr "Eheschließungs-Land" verlassen und dann in Deutschland feststellen, dass es u. U. sehr kompliziert ist, diese von Deutschland aus nachzuholen.

Nach der Eheschließung im Ausland ist diese beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes anzuzeigen (Änderung des Familienstandes). Es ist sinnvoll, auch mit dem zuständigen Standesamt in Kontakt zu treten, denn oftmals ist mit der Eheschließung nicht gleichzeitig ein gemeinsamer Ehename zustande gekommen. Auf Antrag kann die Eheschließung auch beim Wohnsitzstandesamt nachbeurkundet werden, so dass auch deutsche Urkunden über die Eheschließung im Ausland ausgestellt werden können.

Legalisation 
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (=Legalisation im engeren Sinn). Die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden erfolgt immer durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Staat.

Apostille
Mit vielen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland Übereinkommen geschlossen die eine Legalisation entbehrlich machen. Hier tritt an die Stelle der Legalisation die sogenannte "Apostille". Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Im Unterschied zu Legalisation wird die Apostille jedoch nicht durch eine deutsche Botschaft sondern von einer inneren Behörde des jeweiligen Staats ausgestellt.

Erläuterungen und Hinweise

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