Beschreibung
- Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung
- Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe/Lebenspartnerschaften
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namensänderungen für Kinder
- Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
- Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
- Namenserklärungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Der Vor- oder Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine andere Möglichkeit (z.B. Namenserklärung oder Namenserteilung beim Standesamt) nicht besteht. Zuständige Stelle ist das Ordnungsamt des Kreises Düren. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können und auch in Ablehnungsfalle Gebühren anfallen, wird empfohlen, sich in jedem Fall vor der Antragstellung von den zuständigen Sachbearbeitern beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.