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Gemeinde Nörvenich

Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Beschreibung

Jugendliche, die eine duale Berufsausbildung oder ein anderes Beschäftigungsverhältnis beginnen wollen, müssen sich vor Arbeitsantritt gemäß § 32ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einer ärztlichen Untersuchung, der sog. Jugendarbeitsschutzuntersuchung, unterziehen. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten ausüben wollen. Jugendliche:r ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt, ist. In Jugendarbeitsschutzuntersuchungen werden - unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte der Jugendlichen - der Gesundheitszustand (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit) sowie die gesundheitliche Eignung der Jugendlichen für die angestrebte Tätigkeit festgestellt. Die Untersuchung muss nach § 32 (1) JArbSchG innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme stattfinden und ist für die Jugendlichen kostenfrei.
Bei der Jugendarbeitsschutzuntersuchung hat der/die Jugendliche der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt gemäß § 2f. Jugendarbeitsschutzverordnung (JArb-SchUV) einen sog. Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) sowie einen ausgefüllten Erhebungsbogen vorzulegen. Diese Unterlagen werden den Jugendlichen bzw. ihren Personensorgeberechtigten durch die zuständigen Stellen (z.B. Bürger- und Meldeamt, Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Schulen, Ärztinnen und Ärzte) i.d.R. auf mündlichen Antrag vor Ort ausgestellt. Ein solcher Schein ist nicht erforderlich, wenn die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wie in Berlin oder Brandenburg im Rahmen der sog. Schulausgangsuntersuchung stattfindet und die Jugendlichen nicht von ihrem Recht der freien Ärztewahl Gebrauch machen.
Neben der sogenannten Erstuntersuchung sind weitere Untersuchungsformen verpflichtend, sofern der/die Jugendliche noch nicht volljährig ist. Für diese muss ebenfalls ein UBS beantragt werden:

  • Nachuntersuchungen, d.h. Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres (gemäß § 33 (1) und 34 JArbSchG)
  • Außerordentliche Nachuntersuchungen, d.h. für unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordnete Nachuntersuchungen (§ 35 (1) JArbSchG)
  • Untersuchungen auf Veranlassung der staatlichen Aufsichtsbehörden (§ 42 JArbSchG)

Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen werden nach § 44 JArbSchG i.V.m. § 2 JArbSchUV von den Ländern getragen. Zur Abrechnung der angefallenen Untersuchungskosten reicht die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt eine Kostenforderung mitsamt UBS bei den hierfür zuständigen Stellen der Länder ein (z.B. Landes- und Mittelbehörden, Kassenärztliche Vereinigungen (KV) der Länder).

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