Beschreibung
Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Gebühr für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde beträgt 10,00 €.
Wer erhält eine Urkunde?
Gemäß § 62 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) sind auf Antrag den Personen Personenstandsurkunden zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Wie erhalte ich eine Urkunde?
Sie erhalten Ihre Urkunde durch persönliche oder telefonische Vorsprache oder schriftlichen Antrag beim Standesamt.
Folgende Personenstandsurkunde werden durch das Standesamt nicht mehr ausgestellt:
- Geburtsurkunden die älter als 110 Jahre sind
- Heiratsurkunden die älter als 80 Jahre sind
- Sterbeurkunden die älter als 30 Jahre sind
Diese Urkunden sind dem Archiv überstellt worden. Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an den Archivar Herrn Klaus Paulus (k.paulusnoervenichde, 02426 101 213)